Hinweise zur Teilnahme an Abstimmungen im deutschsprachigen Usenet
Mit einiger Erfahrung als Abstimmungsleiter ("Votetaker") fallen bestimmte Fehler oder Schwierigkeiten, die bei der Teilnahme an Usenet-Abstimmungen immer wieder auftreten, besonders auf. Hinweise zu deren Vermeidung finden sich in der Folge zusammengefasst.
Abstimmadresse (Zieladresse)
Es zählen nur per Mail beim Vote-Account eingegangene Stimmen.
Das bedeutet: Stimmen müssen per E-Mail an die Abstimmadresse ("Vote-Account") geschickt werden. Der Vote-Account ist dabei genau die Adresse, die im CfV hinter "Vote-Account" aufgeführt ist; eine Mailantwort auf den CfV sollte automatisch an diese Adresse gehen ("Reply-To" ist entsprechend gesetzt).
Im Usenet veröffentlichte (gepostete) Stimmen werden nicht gewertet. Stimmen, die anderweitig versandt werden, namentlich auch an eine andere Adresse (des Votetakers) als den Voteaccount, dürfen ebenfalls nicht gewertet werden.
Adresse des Abstimmenden (Absenderadresse)
Namen, E-Mail-Adresse und Inhalt der Stimmabgabe aller Abstimmenden werden im Ergebnis genannt.
Das bedeutet: Man sollte nur eine Adresse verwenden, die auch im Usenet veröffentlicht werden kann, also keine, die man "geheimhalten" oder nur für privaten Mailverkehr verwenden möchte. Wenn dies versehentlich doch geschehen ist, kann die Stimme komplett entfernt werden, indem mit dem falschen Absender noch einmal abgestimmt und dabei beim ersten Abstimmungspunkt mit "Annullierung" gestimmt wird. In Zweifelsfällen sollte der Votetaker kontaktiert werden.
Die veröffentlichte E-Mail-Adresse ist dabei diejenige, die im "From:"-Header der Abstimmungs-E-Mail steht. "Sender:" oder "Reply- To:" werden nicht berücksichtigt. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass im "From:" auch eine gültige Absenderadresse steht, d.h. E-Mail an diese Adresse zustellbar ist.
Problematisch kann es in diesem Zusammenhang sein, wenn der verwendete Mailserver den "From:"-Eintrag überschreibt. Dies ist - oder war - beim "normalen" Mailserver von T-Online der Fall, der die im Mailprogramm gesetzte "From:"-Adresse mit der T-Online-Adresse überschreibt (bzw. überschrieb).
Bei einer Abstimmung mit persönlichen Wahlscheinen nach Abschnitt 6a der Einrichtungsregeln ist darüber hinaus zu beachten, dass die Adresse, von der aus (bzw. an die) der Wahlschein angefordert wurde, auch die Adresse sein muss, von der aus abgestimmt wird. Ansonsten wird der Wahlschein als ungültig zurückgewiesen.
Datenschutzklausel
In allen anderen Faellen wird der Wahlschein mit Ruecksicht auf die DSGVO verworfen und nicht gewertet.
Das bedeutet: In allen anderen Fällen wird der Wahlschein verworfen und nicht gewertet. Wirklich.
Es ist daher nicht sehr zielführend, die Datenschutzklausel explizit mit "nein" zu beantworten.
Bestätigungen
Abgegebene Stimmen werden per E-Mail bestätigt. Bestätigungen werden direkt nach Veröffentlichung des 1. und 2. CfVs in der Regel mehrmals täglich, danach dann alle paar Tage halbautomatisiert verschickt. Der Abstimmende sollte prüfen, ob seine Stimmen alle richtig erkannt wurden und an welche Adresse die Bestätigung gesandt wurde, denn diese Adresse wird auch im 2. CfV/Result erscheinen.
Sollte auch nach mehreren Tagen keine Bestätigung eingehen oder das Ende der Abstimmungsperiode drohen, wäre es insbesondere im letzteren Falle sinnvoll, sich per E-Mail an den Votetaker zu wenden und nachzufragen, wo das Problem liegt. Generell lassen sich Unklarheiten im E-Mail-Verkehr mit dem Votetaker besser und schneller klären als durch ein Posting in de.admin.news.* - schon weil nicht jeder diese Gruppen so regelmäßig liest wie seine E- Mail.
Anforderung persönlicher Wahlscheine
Es ist bei der Anforderung persönlicher Wahlscheine zwingend notwendig, dazu die E-Mail-Adresse zu verwenden, unter der auch abgestimmt werden soll, die also im Result öffentlich erscheinen soll. Als Antwort auf die Anforderung wird dann durch den Votetaker der CfV mit Wahlschein übersandt. Ein eventueller Spamfilter sollte so konfiguriert sein, dass er diesen CfV samt Wahlschein nicht als Spam ablehnt ....
Außerdem ist zu beachten, dass bis zum Abstimmungsende nicht die Wahlscheinanforderung, sondern der ausgefüllte Wahlschein beim Votetaker (wieder) eingetroffen sein muss. Da die Wahlscheinanforderungen nicht in Echtzeit abgearbeitet werden, sondern die Verarbeitung jeweils durch den Votetaker per Hand erfolgt, sollte der Wahlschein unbedingt rechtzeitig vor dem Abstimmungsende angefordert werden. Wer am letzten Tag der Abstimmungsperiode um 22 Uhr einen Wahlschein anfordert, darf sich nicht wundern, wenn er diesen möglicherweise zu spät erhält, um ihn noch vor 24 Uhr wieder an den Votetaker zurückzusenden.